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Satzung des Vereins der Freunde des Deutschen Dampflokomotiv Museums Neuenmarkt

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Deutschen Dampflokomotiv Museums Neuenmarkt e.V.“. Er ist eingetragener

Verein mit dem Sitz in Neuenmarkt.

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§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist:

  •   den Auf- und Ausbau des Museums finanziell und ideell zu unterstützen, dazu gehört die Bereitstellung und der Unterhalt von     betriebsfähigen Schienenfahrzeugen.

  •   das Interesse und Verständnis für das Dampflok Museum und seine Unternehmungen bei der Öffentlichkeit zu wecken und zu pflegen,  somit die Förderung der Erziehung und Bildung.

  •   den Erhalt des Museums zu unterstützen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden, Körperschaften und Vereine werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten). Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurses oder durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mind. 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes verhängt, wenn sich ein Mitglied schwere Verstöße gegen die Vereinspflichten zuschulden kommen lässt oder mit der Zahlung der Beiträge länger als 1 Jahr im Rückstand ist.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, zu Anträgen Stellung zu nehmen und darüber abzustimmen. Sie haben ab dem 16. Lebensjahr das aktive und ab dem 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge fristgemäß zu entrichten und den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten fördern die Mitglieder die Zwecke des Vereins durch freiwillige Mitarbeit.

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres beschlossen und ist im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres ohne Aufforderung fällig

Natürliche Personen zahlen den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag für Vollmitglieder, juristische Personen entrichten den vierfachen von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für Vollmitglieder.

Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB

    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 6

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt.

 

§7

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand und teilt sie umgehend den Mitgliedern mit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Hinblick auf eine kontinuierliche Arbeit in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wenn ein Mitglied des Vorstandes aus irgendeinem Grund ausscheidet, erfolgt die Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können bis zur Nachwahl ein Ersatzmitglied benennen.

Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann für die Vorstandstätigkeit eine

jährliche Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem.§ 3 Nr. 26a EStG (derzeit 840 EUR jährlich = 70 EUR für jeden Monat

der ausgeübten Vorstandstätigkeit) beschließen.

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§ 8

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden alljährlich spätestens bis 31. Mai nach Neuenmarkt zur Tagung an einem Wochenende einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es 25% der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe der Beratungsgründe schriftlich beantragt.

Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen; Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Vereinsmitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, üben ihr Stimmrecht durch einen zur Stimmabgabe bevollmächtigten Vertreter aus, der vor der Abstimmung seine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat. Bei Abstimmungen entscheidet es die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen diese Satzung oder das Gesetz schreiben eine andere Mehrheit vor.

Die Niederschriften zu den Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer auszufertigen, von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Kurzfassung des Protokolls wird in den Jahresbericht aufgenommen, der jedem Vereinsmitglied zugeschickt wird.

 

§ 9

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:

  • Jahresbericht der Vorstandschaft

  • Genehmigung des Jahres- und Rechnungsberichtes

  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  • Wahl der Vorstandschaft

  • Festlegung der Beiträge

  • Abberufung und Entlassung der Vorstandschaft und einzelner ihrer Mitglieder

  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf ein Geschäftsjahr

  • Entscheidung über Anträge nach § 8 Abs. 2

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Bildung von Sonderausschüssen

    Die nach § 5 möglichen Ausschüsse mit besonderen Aufgaben haben vorbereitende und beratende Tätigkeit. Die Ausschüsse unterstützen die Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

     

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 11 Aufwandsersatz

Mitglieder-soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden-und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Autwendung, die ihnen 

im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Reisenebenkosten, Porto und Kommunikationskosten.

Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 10 Tage nach Ende eines Geschäftsjahres geltend zu machen.

Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt der Ersatz nur bis zu dieser Höhe.

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§ 12 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

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§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Vorbehaltlich Abs. 3 bedürfen Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf die Tagesordnungspunkte bereits in der 

Einladung hingewiesen und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist. Satzungsänderungen,

die von Aufsichts-, Gerichts- ode eFinanazbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Änderungen müssen alle Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem "Zweckverband

Deutsches Dampflokomotiv Museum" Neuenmarkt zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Absatz 1 der Satzung bezeichneten 

Zwecke zu verwenden hat.

 

Neuenmarkt, Stand 23.07.2022


D-95339 Neuenmarkt
Info-Hotline   09227 5700
Fax                 09227 5703

 

 

 

 

 

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